§ 90 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

2. Teil

Disziplinarrecht

§ 90

(1) Bilanzbuchhalter, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen den disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, mit der Maßgabe der sinngemäßen Anwendung des § 120 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sofern sie vergleichbare Verpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes treffen.

(2) Berufsberechtigte, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein solcher Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.