§ 90 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Bericht über den provisorischen Beamten

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§ 90

§ 90. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.