§ 90 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet: 1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt: ... c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. Die richtigen Bezeichnungen lauten jeweils „Bundesministerium ...“.

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90.

(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln.

Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet: 1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt: ... c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. Die richtigen Bezeichnungen lauten jeweils „Bundesministerium ...“.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40115512