§ 90 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 90.

(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.