Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 90.
(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören
1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.