§ 90 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Deckung der Kosten

§ 90.

(1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung

  1. 1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
  2. 2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

    vorzulegen.

(2) Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich

  1. 1. bis längstens 20. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
  2. 2. bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr

    beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluß sind von der Vollversammlung ohne Beschlußfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluß einzubeziehen.

(3) Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bis herigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,

  1. 1. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
  2. 2. sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

    Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten.