§ 8b StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1999

§ 8b

Schulautonome Abweichung von den §§ 6, 7 und 8

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann – auch abweichend von Regelungen gemäß § 8 a –

  1. 1. andere als die im § 6 Abs. 3 und im § 8 Abs. 1 vorgesehenen Teilungszahlen für Schülergruppen festsetzen,
  2. 2. auch für andere als die im § 6 Abs. 3 genannten Unterrichtsfächer die Teilung in Schülergruppen vorsehen, wobei auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen ist und
  3. 3. andere als die im § 7 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Mindestzahlen festsetzen.

(2) Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss im Sinne des Abs. 1 von der Schulautonomie Gebrauch machen will, sind im Rahmen des vom Bund genehmigten Gesamtstellenplanes von der zuständigen Behörde die der Schule zustehenden Lehrerwochenstunden zu ermitteln und der Schule zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist der Schulgemeinschaftsausschuss jedoch an folgende Einschränkungen gebunden:

  1. 1. Die der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden.
  2. 2. In sprachlichen Gegenständen und im praktischen Unterricht einschließlich Laboratoriumsübungen ist der Unterricht ab einer Schülerzahl von 30 jedenfalls in Schülergruppen zu erteilen.
  3. 3. Teilungszahlen für Schülergruppen, die durch die Landesregierung aus Sicherheitsgründen festgesetzt wurden, dürfen nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

07.02.2014

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