§ 8a
Abweichung von den §§ 6, 7 und 8 durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung kann aus Gründen der Sicherheit, des Lehrplanes, der räumlichen oder gerätemäßigen Ausstattung sowie der Organisation für einzelne Schulen oder Klassen
- 1. kleinere als die im § 6 Abs. 3 und im § 8 Abs. 1 vorgesehenen Teilungszahlen für Schülergruppen festsetzen,
- 2. auch für andere als die im § 6 Abs. 3 genannten Unterrichtsfächer die Teilung in Schülergruppen vorsehen, wobei auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen ist und
- 3. kleinere als die im § 7 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Mindestzahlen festsetzen,
- sofern die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und die für die Erstellung der Stellenpläne vom Bund vorgegebenen Grundsätze es zulassen. Vor einer solchen Entscheidung ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.
(2) Die Landesregierung kann, nur wenn und insoweit die für die Erstellung der Stellenpläne vom Bund vorgegebenen Grundsätze es erfordern, auch
- 1. größere als die im § 8 Abs. 1 vorgesehenen Teilungszahlen für Schülergruppen sowie
- 2. größere als die im § 7 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Mindestzahlen festsetzen und weiters
- 3. größere als die im § 6 Abs. 3 vorgesehenen Teilungszahlen festsetzen,
- jedoch mit folgenden Einschränkungen:
- a) In sprachlichen Gegenständen und im praktischen Unterricht einschließlich Laboratoriumsübungen ist der Unterricht ab einer Schülerzahl von 30 jedenfalls in Schülergruppen zu erteilen.
- b) Teilungszahlen für Schülergruppen, die von der Landesregierung aus Sicherheitsgründen festgesetzt wurden, dürfen nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
06.02.2014
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