§ 8a DokuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 8a.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die vorgelegten Berichte gemäß §§ 7 und 8 dem Strukturfonds, den Ländern, den Landesfonds, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung auf begründetes Verlangen insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40015134

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