§ 8.
(1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat über den Zugang und Abgang an Zucker nach Möglichkeit tagfertige Aufzeichnungen zu führen. Die Marktordnungsstelle kann über Antrag zulassen, daß die Aufzeichnungen für längere Zeitabschnitte, längstens jedoch für einen Kalendermonat zusammengefaßt werden.
(2) Das zuckererzeugende Unternehmen hat auf Verlangen der Marktordnungsstelle über die in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt sowie über die sich daraus errechnende Zuckermenge besondere Aufzeichnungen zu führen. Es hat außerdem auf Verlangen der Marktordnungsstelle weitere Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über Verwiegungen, die Feststellung des Zuckergehaltes der Ausgangsstoffe und der Fertigerzeugnisse.
(3) Die Marktordnungsstelle kann dem zuckererzeugenden Unternehmen oder einzelnen Herstellungsbetrieben auf Antrag vereinfachte Aufzeichnungsverpflichtungen zubilligen, wenn dadurch die Belange der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084248
alte Dokumentnummer
N5199443336J
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