§ 8 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten

§ 8

Die Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

  1. a) Angabe der Holz- und Streubezugsorte;
  2. b) Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;
  3. c) Art der Bringung und allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen;
  4. d) allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezuge;
  5. e) allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist;
  6. f) Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
  7. g) Elementarholzbezüge und subsidiäre Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

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