§ 8 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Bildung von Ausschüssen

§ 8

(1) Die Vollversammlung soll im Interesse einer einfachen, raschen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vollziehung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) Der Wirkungsbereich eines Ausschusses kann auf einen oder mehrere Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates eingeschränkt werden.

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrem Kreis für die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Zusammensetzung zu bestellen sind. Ausschussvorsitzender ist, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten, der Präsident. Auf Antrag des Präsidenten und mit Beschluss der Vollversammlung kann für Ausschüsse einer Außenstelle der Vorsitzende eines Berufungssenates zum Ausschussvorsitzenden bestellt werden. Für die Ausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.

Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Ein Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied

  1. 1. befangen ist oder
  2. 2. länger als drei Monate vom Dienst abwesend ist oder
  3. 3. die Mitgliedschaft ruht.

(5) Die Mitgliedschaft zu einem Ausschuss ruht mit

  1. 1. der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
  2. 2. der Suspendierung vom Dienst (Enthebung) oder
  3. 3. der Außerdienststellung.

(6) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

(7) Die gewählten Mitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung vorzeitig beendet werden.