§ 8 TTHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 8

Therapien und psychologische Behandlungen

(1) Ärztlich verordnete Therapien und psychologische Behandlungen, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen

  1. a) eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,
  2. b) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder
  3. c) eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.

(2) Therapien und psychologische Behandlungen umfassen:

  1. a) Ergotherapie: Mit Ergotherapie soll durch gezielten Einsatz von Aktivitäten/Tätigkeiten, die den jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen, eine größtmögliche Handlungsfähigkeit, Partizipation und Lebensqualität im persönlichen, sozialen und beruflichen/schulischen Lebensbereich ermöglicht werden.
  2. b) Logopädie: Logopädie behandelt Störungen und Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Nahrungsaufnahme, des Hörens, sowie der auditiven Wahrnehmung, der Mundfunktion, der Stimme, der Atmung sowie der Sprache und des Sprechens.
  3. c) Physiotherapie: Durch Physiotherapie soll das physiologische Bewegungsverhalten, angepasst an die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen, vermittelt werden.
  4. d) Psychologische Behandlung: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können in Verbindung mit Therapien nach lit. a, b und c zur Bewältigung vorwiegend psychischer, aber auch sozialer und körperlicher Behinderungen professionelle psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen.

(3) Die Therapien und psychologischen Behandlungen sind jeweils unter Berücksichtigung der Einheiten je Therapie bzw. Behandlung pro Jahr zu bemessen. Die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen, ein Gesamtausmaß (für Leistungen nach Abs. 2 lit. d) sowie Abrechnungsmodalitäten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

20.02.2018

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