§ 8
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die
- a) das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- b) die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 7) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
