Derivative Instrumente
§ 8.
(1) Für die Zwecke des § 91a BörseG werden übertragbare Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte, die in Abschnitt C Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannt werden, als Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie zum Erwerb lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers und im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung von Aktien berechtigen, die mit Stimmrechten verbunden sind. Dabei müssen die Aktien bereits von einem Emittenten ausgegeben sein, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden. Der Inhaber des Instruments muss bei Fälligkeit entweder über das unbedingte Recht auf Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder aber über eine Ermessensbefugnis in Bezug auf sein Recht auf Erwerb oder Nichterwerb dieser Aktien verfügen. Unter einer förmlichen Vereinbarung ist eine Vereinbarung zu verstehen, die gemäß dem anwendbaren Recht verbindlich ist.
(2) Für die Zwecke von § 91a BörseG hat der Inhaber sämtliche Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 1, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammenzurechnen und mitzuteilen.
(3) Die gemäß § 91a BörseG vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:
- 1. Die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;
- 2. falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels derer die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;
- 3. das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
- 4. falls anwendbar bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können;
- 5. Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;
- 6. Angaben zur Person des Inhabers;
- 7. Name des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien.
Für die Zwecke der Z 1 wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß § 93 Abs. 1 BörseG veröffentlicht wurden.
(4) Die Mitteilungsfrist beträgt zwei Handelstage.
(5) Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie und an die FMA und das Börseunternehmen zu ergehen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20005392
Dokumentnummer
NOR40088910
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