§ 8
Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
- a) der Ausschuß,
- b) der Obmann.
- a) eine von der Agrarbehörde festzusetzende Zahl von Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
- b) der Bürgermeister der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde; bei Besorgung dieser Aufgaben ist er in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde tätig.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit 5 v.H. derselben, jedoch mit mindestens drei und höchstens zehn festzusetzen.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. a und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu wählen.
(5) Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:
- a) die Wahl ist mit Verordnung auszuschreiben und von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten;
- b) jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme zu;
- c) als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen;
- d) jedes Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
(6) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
(7) Eine Neuwahl ist durchzuführen,
- a) wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt;
- b) wenn es die Agrarbehörde anordnet, weil der Ausschuß seine Aufgaben vernachlässigt, oder
- c) wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder um die Hälfte vermindert hat.
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