§ 8 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 8

Bauhöhe

(1) Die zulässige Höhe von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ergibt sich aus den im Bebauungsplan festgelegten Maßen.

(2) In den Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, ist die Bauhöhe so zu wählen, daß sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügt. In diesen Gebieten ist jedoch eine Bauhöhe von mehr als 20 Metern nur bei jenen baulichen Anlagen zulässig, die aus wichtigen, insbesondere technisch bedingten Gründen nun in einer bestimmten Höhe errichtet werden können (z. B. Schlote, Silos, Antennen und dergleichen).

22.10.2025

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