§ 8 StWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 8*)
Baubeginn

Der Bewilligungsinhaber hat den Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher den von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Eine in der Bewilligung allenfalls auferlegte Verpflichtung zur Verständigung vom Beginn der Bauarbeiten wird dadurch nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

14.12.2015

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