Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) Ausbildungsziel
§ 8.
Das Studium ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen auf dem Gebiet der Mathematik dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 2 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119837
alte Dokumentnummer
N7197531267L
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