Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt neben den im § 27 AHStG genannten Erfordernissen voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 AHStG; die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
- b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2 lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;
- c) die Teilnahme an Exkursionen in das In- oder Ausland im Gesamtausmaß von 4-6 Semesterwochenstunden; ein Exkursionstag entspricht dabei 0,5 Semesterwochenstunden.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009542
Dokumentnummer
NOR12121003
alte Dokumentnummer
N7198312453L
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