§ 8 Studienrichtung Biologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt neben den im § 27 AHStG genannten Erfordernissen voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 AHStG; die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2 lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;
  3. c) die Teilnahme an Exkursionen in das In- oder Ausland im Gesamtausmaß von 4-6 Semesterwochenstunden; ein Exkursionstag entspricht dabei 0,5 Semesterwochenstunden.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12121003

alte Dokumentnummer

N7198312453L

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