Diplomarbeit
§ 8.
(1) Der Kandidat hat den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch die selbständige Bearbeitung eines Themas in einer Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern des zweiten Studienabschnittes gemäß § 7 Abs. 2 zu entnehmen, sofern diese keine Rechtsfächer sind. Das Thema hat dem internationalen Charakter des Studiums Rechnung zu tragen und soll bereits vor Antritt des ausländischen Studienteiles festgelegt werden.
(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen. Die Diplomarbeit soll nach Möglichkeit (§ 13 Abs. 4 AHStG) in jener Fremdsprache abgefaßt werden, in welcher der ausländische Studienteil absolviert wurde.
(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122583
alte Dokumentnummer
N7198910530X
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