§ 8 Studienordnung Volkswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8.

(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Volkswirtschaftstheorie;
  2. 2. Volkswirtschaftspolitik;
  3. 3. Finanzwissenschaften;
  4. 4. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
  1. 2. Grundzüge des öffentlichen Rechts.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens 4 Wochen zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialgeographie, Handelsrecht, Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009562

Dokumentnummer

NOR12121149

alte Dokumentnummer

N7198412478L

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