§ 8 Studienordnung Handelswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Zweite Diplomprüfung

§ 8

(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
  2. 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre aus dem Absatzbereich nach Wahl des Kandidaten;
  3. 3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
  4. 4. die unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 3 gewählte Fremdsprache;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
  2. 2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:

    Grundzüge und Methoden der Soziologie,

    Finanzrecht,

    Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

    Grundzüge der Informatik,

    eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll

    ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,

    Technologie,

    Raumplanung,

    eine dritte Fremdsprache,

    Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

    Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

    Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens 4 Wochen zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

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