§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Nachweis folgender Kenntnisse einer vom Kandidaten gewählten Sprache (Lingua Franca) eines Regionalgebietes voraus: Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes sowie die theoretische und praktische Beherrschung der Grammatik. Wird der Nachweis nicht durch ein Reifezeugnis oder ein Zeugnis der Universität erbracht, so hat das zuständige Organ der Universität die Gleichwertigkeit anderer Nachweise festzustellen.

(2) Wurde die Studienrichtung Völkerkunde als erste Studienrichtung gewählt, so setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung die Teilnahme an einer Exkursion ins Ausland in der Gesamtdauer von höchstens 14 Tagen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009463

Dokumentnummer

NOR12120410

alte Dokumentnummer

N7197831418L

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