Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung, sowie Osmanisch,
- b) türkische und osmanische Literatur- und Quellenkunde,
- c) türkische Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte der Türkei, einschließlich osmanische Geschichte, sowie Islamkunde,
- d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. f gewählte Fach.
- Die gemäß § 6 Abs. 5 lit. b gewählten Turksprachen sind dem unter lit. a genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Schlagworte
Literaturkunde, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009468
Dokumentnummer
NOR12120360
alte Dokumentnummer
N7197811869I
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