Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Skandinavische Sprachwissenschaft;
- b) Skandinavische Literaturwissenschaft;
- c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung;
- d) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. d gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist, und
- b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der Studienrichtung Skandinavistik oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der (des) zweiten Studienrichtung (Studienzweiges) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009803
Dokumentnummer
NOR12123766
alte Dokumentnummer
N7199218319J
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