§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, bei fachspezifischen Volontariaten und bei Berufstätigkeit des Studierenden kann das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 16 und 22 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

---------------------------------------------------------

! Zahl der

Name des Faches ! Wochenstunden

---------------------------------------------------------

a) Theorien und Methoden der

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft 4-8

b) Praxisfelder der gesellschaftlichen

Kommunikation 4-6

c) nach Wahl des Kandidaten drei

der bei der ersten Diplomprüfung

in § 5 Abs. 2 lit. b

bis f genannten Fächer oder

weiterer Wahlfächer gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Zwei

der gewählten Fächer dürfen

mit den bei der ersten

Diplomprüfung gewählten

Fächern nicht übereinstimmen. 8-12

(6) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

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! Zahl der

Name des Faches ! Wochenstunden

---------------------------------------------------------

a) Theorien und Methoden der

Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft 4-6

b) Praxisfelder der gesellschaftlichen

Kommunikation 4-6

c) nach Wahl des Hörers drei der

bei der ersten Diplomprüfung in

§ 5 Abs. 2 lit. b bis f genannten

Fächer oder weiterer Wahlfächer

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen.

Eines der gewählten Fächer darf

mit den bei der ersten Diplomprüfung

gewählten Fächern nicht

übereinstimmen. 8-10

(8) Im Hinblick auf den Abschluß der Prüfungsfächer ist § 5 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(9) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Publizistikwissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009540

Dokumentnummer

NOR12121066

alte Dokumentnummer

N7198320120J

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