§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Philosophie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 und des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 24 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Philosophie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 28 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Philosophie als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Geschichte der Philosophie (einschließlich

der Gegenwartsphilosophie) ................... 4

b) Metaphysik und Ontologie ..................... 4

c) Ethik ........................................ 4

d) Wissenschaftstheorie ......................... 4

e) nach Wahl des Hörers ein weiteres Fach aus

dem Gesamtgebiet der Philosophie, wie zum

Beispiel: .................................... 2

Ästhetik und Kunstphilosophie

Philosophische Anthropologie

Erkenntnistheorie

Geschichtsphilosophie

Kulturphilosophie

Logik

Naturphilosophie

Rechtsphilosophie, Staatsphilosophie,

Philosophie der Politik

Religionsphilosophie

Sozialphilosophie und Ideologiekritik

Sprachphilosophie

Philosophie der Technik

Wertphilosophie

f) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

bis e genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen ...................... 6

(6) Wurde die Studienrichtung Philosophie als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Philosophie als zweite Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Geschichte der Philosophie (einschließlich

der Gegenwartsphilosophie) ................... 2

b) Metaphysik und Ontologie ..................... 2

c) Ethik ........................................ 4

d) Wissenschaftstheorie ......................... 4

e) nach Wahl des Hörers ein weiteres Fach aus

dem Gesamtgebiet der Philosophie gemäß

Abs. 5 lit. e ................................ 2

f) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

bis e genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 6

(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Philosophie, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Besonders hingewiesen wird auf die in Abs. 5 lit. e oder 7 lit. c genannten Fächer.

(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Philosophie haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119370

alte Dokumentnummer

N7197331164L

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