§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 8.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Pharmazeutische Chemie,
  2. b) Pharmakognosie,
  3. c) Pharmazeutische Technologie,
  4. d) Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie,
  5. e) das gemäß § 6 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
  2. b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Pharmazie anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12122847

alte Dokumentnummer

N7199010295L

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