Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 8.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung für den Studienzweig Meteorologie sind:
- a) Allgemeine Meteorologie (einschließlich der synoptischen Meteorologie),
- b) Klimatologie,
- c) Theoretische Meteorologie,
- d) Physik der hohen Atmosphäre.
(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung für den Studienzweig Geophysik sind:
- a) Schwerkraft und Figur der Erde,
- b) Seismik und Aufbau der Erde,
- c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre,
- d) Physik der hohen Atmosphäre.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung anzusehen ist.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009473
Dokumentnummer
NOR12120484
alte Dokumentnummer
N7197833190L
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