Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Teilnahme von drei Exkursionen in der Dauer von insgesamt 20 Tagen, davon eine im Ausland, und eine Lehrgrabung von 20 Tagen voraus, wenn die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde; wenn die Studienrichtung als zweite Studienrichtung gewählt wurde, eine Lehrgrabung und eine Exkursion in der Dauer von je 10 Tagen in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009434
Dokumentnummer
NOR12120046
alte Dokumentnummer
N7197631331L
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