Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“ Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 si nd im zweiten Studienabschnitt
im Studienzweig „Geographie“ insgesamt 80 bis 85 Wochenstunden, im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ insgesamt
89 Wochenstunden,
im Studienzweig „Kartographie“ insgesamt 81 bis 83 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen,
im Studienzweig „Geographie“ 70 bis 75 Wochenstunden, im Studienzweig „ Raumforschung und Raumordnung“
79 Wochenstunden,
im Studienzweig „Kartographie“ 69 bis 73 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
- 1. Im Studienzweig „Geographie“:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Vergleichende Physiogeographie ............... 6 bis 10
b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie ... 13 bis 17
c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie .......... 4 bis 8
d) Thematische Kartographie ..................... 5 bis 9
e) Regionale Geographie Europas und eines
außereuropäischen Großraumes ................. 8 bis 12
f) nach Wahl des Kandidaten entweder ein
Teilgebiet aus den folgenden Fächern: ........ 26 bis 35
aa) Physiogeographie,
bb) Humangeographie,
cc) Großraumforschung oder zwei weitere
Wahlfächer im Sinne des § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann schon
im ersten Studienabschnitt absolviert werden.
In diesem Fall gilt es als weiteres Prüfungsfach
der ersten Diplomprüfung.
2. Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und
Raumplanung .................................. 4
b) Geographische Methoden der Raumforschung und
Raumordnung .................................. 5
c) Raumordnungsprobleme im städtischen und
ländlichen Raum .............................. 28
d) Mathematisch-statistische Methoden der
Regionalforschung ............................ 6
e) Grundprinzipien und Techniken der
Raumforschung und Raumordnung ................ 12
f) nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden
Fächer: ...................................... 12
aa) Vergleichende Geomorphologie und
Landschaftsökologie;
bb) Vergleichende Kultur- und
Sozialgeographie;
cc) Vergleichende Wirtschafts- und
Verkehrsgeographie;
dd) Raumordnungsprobleme der
Industriewirtschaft;
ee) Raumordnungsprobleme der
Verkehrswirtschaft;
ff) Raumordnungsprobleme des physischen
Lebensraumes;
gg) Regionale Geographie Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes;
hh) Raumordnungsprobleme in
Entwicklungsländern.
g) Vorprüfungsfächer:
aa) Grundzüge des Österreichischen
Verfassungs- und Verwaltungsrechtes ...... 2
bb) Thematische Kartographie ................. 3
cc) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
Volkswirtschaftspolitik .................. 5
dd) Grundzüge der Soziologie und empirischen
Sozialforschung .......................... 2
Die in lit. a sowie in lit. g Unterteilung bb, cc und dd
genannten Prüfungsfächer können schon im ersten Studienabschnitt
absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. a genannte
Fach als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung abgelegt
werden. Die genannten Vorprüfungen können schon im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
3. Im Studienzweig „Kartographie“ :
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre
und Topographie .............................. 6
b) Photogrammetrie, Methoden der
Luftbildauswertung und
Luftbildinterpretation ....................... 7
c) Konstruktionslehre kartenverwandter
kartographischer Ausdrucksformen ............. 2
d) Kartentechnik und
Kartenherstellungsverfahren .................. 24
e) Thematische Kartographie (einschließlich der
Hochgebirgskartographie) ..................... 12
f) Kartenredaktionslehre ........................ 1
g) Spezielle wissenschaftliche Fragestellungen
der Kartographie ............................. 5
h) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer: ...................................... 10 bis 14
aa) Vergleichende Geomorphologie und
Landschaftsökologie;
bb) Vergleichende Kultur- und
Sozialgeographie;
cc) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
dd) Regionale Geographie Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes.
i) Vorprüfungsfach:
Mathematik für Kartographen ................. 2
- Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann zur Gänze, das in lit. e genannte Prüfungsfach kann im Ausmaß von drei Wochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden. In diesem Fall kann das in lit. d genannte Prüfungsfach als weiteres Fach der ersten Diplomprüfung abgelegt werden. Der den inskribierten Wochenstunden des in lit. e genannten Prüfungsfaches entsprechende Prüfungsteil kann schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Geographie, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die wegfallenden Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 und 4 auf die in Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(6) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. f gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Verfassungsrecht, Kulturgeographie, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119726
alte Dokumentnummer
N7197433402L
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