§ 8 Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 6) setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die Inskription von zehn einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  4. d) Die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 4 lit. a Z 3 und 4, lit. b Z 3 bis 5, lit. c Z 3 bis 5, lit. d
  1. e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 6 Abs. 6) gemäß § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
  1. f) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen Exkursionen;
  2. g) die Absolvierung der im Studienplan für den Studienzweig Montangeologie vorgesehene Praxis;
  3. h) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119993

alte Dokumentnummer

N7197631278L

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