§ 8 Studienordnung für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1974

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 50 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 45 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In dem Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 45 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus den in Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Didaktik der Leibesübungen ................... 4 - 6

b) Trainingslehre ............................... 2

c) Erste Hilfe .................................. 2

d) Allgemeine Bewegungslehre .................... 2 - 4

e) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

der Leibeserziehung, wie zum Beispiel: 2 - 5

Geschichte der Leibesübungen

Biologie der Leibesübungen

Psychologie der Leibesübungen

Soziologie der Leibesübungen

Sonderturnen

f) weitere Lehrveranstaltungen

nach Wahl des ordentlichen Hörers aus den

unter lit. a, b, d und e genannten Fächern

oder anderen Spezialgebieten der

Leibeserziehung .............................. 2 - 5

g) Schulpraktische und methodische

Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen

(vorbehaltlich der Durchführung des § 10

Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 12

h) weiterführende und vertiefende praktische

Lehrveranstaltungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers aus den Grundfächern

der Leibesübungen ............................ 8

i) nach Wahl des Kandidaten weiterführende

praktische Übungen wie zum Beispiel: 6

Spiele

Schwimmen

Leichtathletik

Schilauf

Turnen

Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst

Tennis

(6) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 10 Abs. 2 lit. e zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Didaktik der Leibesübungen ................... 4 - 6

b) Trainingslehre ............................... 2

c) Erste Hilfe .................................. 2

d) Allgemeine Bewegungslehre .................... 2 - 4

e) weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers aus den unter lit. a, b

und d genannten Fächern oder anderen

Spezialgebieten der Leibeserziehung

(Abs. 5 lit. e) .............................. 4

f) schulpraktische und methodische

Lehrveranstaltungen aus Leibesübungen

(vorbehaltlich der Durchführung des § 10

Abs. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) .... 12

g) weiterführende und vertiefende praktische

Lehrveranstaltungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers aus den Grundfächern

der Leibesübungen ............................ 8

h) nach Wahl des Kandidaten weiterführende

praktische Übungen wie zum Beispiel: 4

Spiele

Schwimmen

Leichtathletik

Schilauf

Turnen

Gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst

Tennis

(8) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 und 6 oder 7 auf die im Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119577

alte Dokumentnummer

N7197411844I

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