Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer
§ 8.
(1) Die Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Biochemie
- b) Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie
- c) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des Haushaltes einschließlich ernährungswissenschaftlicher Praxis und spezieller Diätkunde
- d) Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb
- e) Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten.
- Die in § 6 Abs. 2 lit. h genannten schulpraktischen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen sind den unter lit. a bis e genannten Prüfungsfächern, das in § 6 Abs. 2 lit. g genannte Pflichtfach Textil- und Bekleidungskunde ist dem unter lit. d genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten Studienrichtung (Studienzweig) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Schlagworte
Textilkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009472
Dokumentnummer
NOR12120446
alte Dokumentnummer
N7197831514L
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