Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Wurde die Studienrichtung Afrikanistik als erste Studienrichtung gewählt, hat der Kandidat oder die Kandidatin zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenschaftstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125310
alte Dokumentnummer
N7199423766L
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