§ 8
Inhalt des Dienstvertrages
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne des Gesetzes gehören alle unter welcher Bezeichnung immer gewährten periodischen oder einmaligen Geld- oder Naturalbezüge, soweit sie dem Dienstnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
07.02.2014
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