§ 8 StJG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 8

Arten der Förderung

Arten der Förderung können insbesondere sein:

  1. 1. finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);
  2. 2. finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);
  3. 3. organisatorische und fachliche Beratung;
  4. 4. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen u. dgl.;
  5. 5. direkte Mitwirkung des Landes Steiermark als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.

06.02.2014

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