§ 8 StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 8

Berufliche Eingliederung

(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird insbesondere gewährt für

  1. a) die Ausbildung, die Weiterbildung, die Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen,
  2. b) die Erprobung auf einem Arbeitsplatz,
  3. c) die Erreichung des Arbeitsplatzes.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 lit. a besteht in der Übernahme von Kosten.

(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über den Lohnkostenzuschuss (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Landeszuschuss (§ 27) im Nachhinein festgestellt werden kann und jedenfalls so zu bemessen ist, dass das Entgelt des Menschen mit Behinderung das Ausmaß des vollen kollektivvertraglichen Entgeltes erreicht.

(4) Die Hilfe für die Erreichung des Arbeitsplatzes umfasst die Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten, die durch die Behinderung bedingt sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

(5) Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld, wenn sie in einer gemäß § 43 bewilligten Einrichtung der beruflichen Eingliederung tätig sind. Das monatliche Taschengeld beträgt 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

12.02.2014

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