Bruttokomponente
§ 8.
(1) Entnehmer auf den Netzebenen 1 und 2 haben zuzüglich zum Arbeitspreis und Leistungspreis eine Bruttokomponente für die Netznutzung an den Netzbetreiber zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Bruttokomponente des Entnehmers ist
- 1. bei Verteilernetzbetreibern: die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an aktive Kunden, sonstige Endkunden und an Energiespeicheranlagen abgegebene Energie und
- 2. bei den übrigen Entnehmern: die von ihnen bezogene Energie.
(3) In der Tarifverordnung ist die Bruttokomponente einheitlich für die Netzebenen 1 und 2 für die Netzbereiche Österreich, Tirol und Vorarlberg in Cent/kWh festzulegen.
(4) Solange ein Übertragungsnetzbetreiber im Netzbereich Tirol keine Anlagen auf den Netzebenen 1 und 2 betreibt, sind die Bruttokomponenten für die Netzbereiche Österreich und Tirol einheitlich zu bemessen (Abs. 2) und festzulegen (Abs. 3).
(5) Verteilernetzbetreiber haben die ihnen verrechnete Bruttokomponente jenen Verteilernetzbetreibern, welche nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und nicht demselben Netzbereich angehören, auf Basis der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 1 weiterzuverrechnen.
(6) Die Netzbetreiber haben einander die für die Verrechnung der Bruttokomponente notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Gesetzesnummer
20013314
Dokumentnummer
NOR40281086
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
