Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
§ 8
(1) Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfaßt die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen.
(2) Die Hilfe zur Schulbildung kann auch den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Akademien, Kunsthochschulen und Universitäten umfassen, soweit es den Fähigkeiten des Behinderten entspricht und der Besuch durch seine Leistungen gerechtfertigt wird. Überdies muß auf Grund der Behinderung anzunehmen sein, daß diese Schulbildung zu einer beruflichen Eingliederung führt. Der Nachweis für die entsprechenden Leistungen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Schulbeihilfen- und Studienförderungsgesetze und unter Bedachtnahme auf die Behinderung zu erbringen.
(3) Ist mit der Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung eine Unterbringung des Behinderten in einer Anstalt notwendigerweise verbunden, so umfaßt diese Hilfe auch die Tragung der hiefür erwachsenden Kosten.
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