§ 8
Berücksichtigung anderer Interessen
Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 6 oder 7 Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zweckbestimmung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Transportmitteln, die von Pflanzenschutzmaßnahmen betroffen sind, möglichst wenig beeinträchtigt wird. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
- a) das Interesse der Gesundheit im Bereich von Quellen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Krankenanstalten, Pflegeheimen und Kinderspielplätzen;
- b) das Interesse an der Benützung von Anlagen, die dem öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Flugverkehr dienen.
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