Wohnsitzverlegung
§ 8
(1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten aus dem Land Salzburg in ein anderes Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten für die Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides unter Anschluß einer Ausfertigung des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.
(2) Wird der Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten zum Zweck der stationären Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 in ein anderes Bundesland verlegt, wird unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes eines Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland in das Land Salzburg gebührt das Pflegegeld unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats. Wird von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes Pflegegeld zuerkannt hat, eine Ausfertigung des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides übermittelt, kann das Pflegegeld ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens zuerkannt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
