§ 8 PEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission

§ 8

(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. die Erlassung oder Änderung der Entschädigungsrichtlinien (§ 4);
  2. 2. die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen;
  3. 3. die Entscheidung über die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen (§ 5);
  4. 4. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (Abs. 6);
  5. 5. die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(3) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.

(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.

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