Berichtigung
§ 8.
Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20013257
Dokumentnummer
NOR40280313
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