§ 8 ÖIAG-Anleihegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 8.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß §§ 1 bis 3 und § 11 der ÖIG-Gesetz-Novelle 1969 übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit den Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12046192

alte Dokumentnummer

N3197517118S

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