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§ 8 NÖ Prostitutionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 8

Verwendung personenbezogener Daten

Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

13.04.2021

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