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§ 8 NLAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2026

Einbeziehung von Zertifizierungsstellen

§ 8.

(1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie  (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.

(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40276184

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