§ 8 LwBRGO 1976

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.1976

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 8

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

09.12.2014

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