§ 8
(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z. 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Vor einer solchen Antragsstellung ist die Stellungnahme des im § 11 Abs. 3 bezeichneten Beirates einzuholen. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Eisenbahn‑Zufahrt‑ oder Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z. 2 u. 3) beschließt die Landesregierung.
(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Eisenbahn‑Zufahrt‑ oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auffassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z. 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(4) Landes‑, Eisenbahn‑Zufahrt‑ und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.
(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969
01.03.2024
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