§ 8 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2010

zur Überschrift: LGBl. Nr. 60/2010 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 42/2007

§ 8

Lehrbetrieb und Lehrberechtigte, Anerkennung

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 77 bis 94 LArbO entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Als Lehrberechtigter darf nur jemand anerkannt werden, dessen Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und der die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3 bis 3) aufweist.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:

  1. a) Absolventen der Universität für Bodenkultur oder einer sonstigen Universität mit einer einschlägigen Studienrichtung;
  2. b) Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
  3. c) Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben;
  4. d) Absolventen der Bundesförsterschule für den Ausbildungszweig “Forstwirtschaft";
  5. e) Facharbeiterinnen (Gehilfinnen) oder Facharbeiter (Gehilfen), die nach dem 1. Jänner 1971 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben oder übernehmen, wenn eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Mindestdauer von drei Jahren und der erfolgreiche Besuch eines mindestens dreißigstündigen einschlägigen Ausbildungslehrgangs nachgewiesen wird.

(4) Führt eine Person gemäß Abs. 3 lit. c einen Betrieb, der für zwei oder mehrere Lehrberufe anerkannt ist, so ist für die fachliche Eignung in allen anerkannten Zweigen die Ablegung der Meisterprüfung in einem Zweig ausreichend, wenn für die anderen Zweige hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder liegt sonst die Leitung des Betriebes nicht in den Händen des Eigentümers oder Pächters, darf der Dienstgeber nur unter der Voraussetzung als Lehrberechtigter anerkannt werden, daß im Betrieb ein Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder). Der Ausbilder hat die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 oder 4 zu erfüllen.

(6) Personen, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen, den sie vor dem 31. Dezember 1970 übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 oder 4 als Lehrberechtigte anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann.

(7) Eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die den Lehrberechtigten in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Eine gerichtliche Verurteilung des Lehrberechtigten wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz oder einer gegen die Sittlichkeit begangenen strafbaren Handlung zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Erlöschen der Anerkennung als Lehrberechtigter nach sich.

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